Bis anhin galt in der Schweiz, dass Organe nur bei ausdrücklicher Zustimmung der entsprechenden Person entnommen werden dürfen. Wenn diese zu Lebezeiten keinen Willen geäussert hat, bedurfte es der Zustimmung der Angehörigen. Dies könnte sich schon bald ändern.
Die Organspende bewegt sich laut Befürworter der Organspende[1] auf einem konstant tiefen Stand. Aufgrund dessen hat die Junior Chamber International (JCI) der Riviera die Volksinitiative „Organspende fördern – Leben retten“ zur Förderung der Organspende lanciert. Diese Initiative wird ideell von der Nationalen Stiftung für Organspende und Transplantation „Swisstransplant“[2] unterstützt, für welche die bisherige Situation im Bereich Organspende unbefriedigend ist. Gemäss Swisstransplant haben die Rückmeldungen der im Bereich der Organ- und Transplantationsmedizin arbeitenden Fachpersonen aufgezeigt, dass in gut der Hälfte der Fälle die Angehörigen den Wunsch der Verstorbenen betreffend Organ- und Gewebespende nicht gekannt haben. Stellvertretend im Sinne der Verstorbenen entscheiden zu müssen in einem schwierigen Moment, sei für die Angehörigen und das Spitalpersonal sehr belastend und wohl der Hauptgrund für die Ablehnung der Organspende. Im Zweifel werde die Organspende abgelehnt, so Swisstransplant.[3]
Die Initiative wurde im Frühjahr bei der Bundeskanzlei eingereicht. Somit muss sich das Parlament in Bern mit dieser Initiative auseinandersetzen. Nach der Parlamentsdebatte wird dann auch das Volk über dieses Anliegen abstimmen
Sollte diese Initiative angenommen werden, hätte dies gravierende Folgen: Jeder Einzelne könnte nach Annahme dieser Initiative zum möglichen Organspender werden.[4]
Die aktuelle Rechtslage in der Schweiz
Die Entnahme von Organen stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Betroffenen dar und erfordert deshalb die ausdrückliche Einwilligung des Spenders. Das Transplantationsgesetz sieht dafür in Artikel 8 heute die erweiterte Zustimmungslösung vor.[5] Nach dem heutigen Transplantationsgesetz ist eine Organentnahme nur dann zulässig, wenn entweder eine Einwilligung des Spenders (Organspende-Karte oder in einer Patientenverfügung) oder – wenn dies nicht der Fall ist – eine stellvertretende Einwilligung der Angehörigen vorliegt. Im letzteren Fall ist es allerdings notwendig, dass der Organspender seine Absicht gegenüber den Angehörigen zu Lebzeiten kundgetan hat bzw. die Angehörigen davon ausgehen können, dass der Betroffene mit einer Organspende einverstanden wäre. In den meisten Fällen lehnen die Angehörigen die Organspende ab, da sie nur selten die Wünsche der verstorbenen Person kennen.
Wie wäre die Rechtslage nach Annahme der Initiative?
Wie bereits ausgeführt war die Haupttriebfeder für die Lancierung dieser Initiative im Oktober 2017, die Organspende in der Schweiz zu fördern. Bei einer Annahme würde Art. 119a Abs. 4 der Schweizerischen Bundesverfassung wie folgt geändert: „Die Spende von Organen, Geweben und Zellen einer verstorbenen Person zum Zweck der Transplantation beruht auf dem Grundsatz der vermuteten Zustimmung, es sei denn, die betreffende Person hat zu Lebzeiten ihre Ablehnung geäussert.“ Diese beabsichtigte Regelung wird auch als Widerspruchsregelung bezeichnet.
Bei dieser Widerspruchslösung muss die betreffende Person ausdrücklich zu Lebzeiten einer Organspende widersprochen haben. Ein solcher Widerspruch ist in einem offiziell geführten Widerspruchsregister eintragen zu lassen (Organspende-Karte oder die Patientenverfügung werden – sofern auffindbar – berücksichtigt). Liegt ein solcher Widerspruch nicht vor, können Organe zur Transplantation entnommen werden. Diese sogenannte „einfache Widerspruchslösung“ gilt in Bulgarien, Frankreich, Irland, Italien, Lettland, Liechtenstein, Luxemburg, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, der Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, der Türkei, Ungarn und Zypern.
In anderen Ländern wie Belgien, Estland, Finnland, Litauen und Norwegen liegt der Fall etwas anders. Hier haben die Angehörigen das Recht, einer Organentnahme bei der verstorbenen Person zu widersprechen, sollte keine Entscheidung der verstorbenen Person vorliegen.
Dieser Ländervergleich zeigt deutlich, dass bereits viele europäische Länder eine Form der Widerspruchslösung eingeführt haben, um– wie argumentiert wird – die Organspendezahlen zu erhöhen. Die Schweiz und Deutschland gehören noch zu den wenigen Ländern, die bis anhin an der erweiterten Zustimmungslösung festgehalten haben, wobei auch in Deutschland auf Anregung von Gesundheitsminister Jens Spahn die Einführung der Widerspruchslösung diskutiert wird.[6]
Argumente gegen die Widerspruchslösung
Die Befürworter dieser Volksinitiative sprechen im Zusammenhang mit der Widerspruchslösung gerne von der „vermuteten Zustimmung“.[7] Dieser Ausdruck ist trügerisch und suggeriert, dass der Betroffene zu Lebzeiten einer Organspende zugestimmt hat, was aber gerade nicht der Fall sein muss. Es kann nämlich durchaus sein, dass sich der Betroffene zu Lebzeiten darüber keine konkreten Gedanken machte bzw. seinen Willen nicht schriftlich festhielt. Aus dem Schweigen des Betroffenen wird auf seine Zustimmung zur Organentnahme geschlossen. Es widerspricht aber unserem Rechtsdenken und unserer Tradition, dass solche gravierenden körperlichen Eingriffe ohne ausdrückliche Zustimmung des Betroffenen erfolgen dürfen. Zutreffend steht im Report der Lebensschutzorganisation Human Life International (HLI), dass es höchst eigenartig ist, „dass dieselben Kreise, die sonst bei jeder Gelegenheit auf Selbstbestimmung pochen (z.B. assistierter Suizid), dieses Prinzip bei der Organspende nicht mehr berücksichtigen“.[8]
Aus der Perspektive einer naturrechtlich fundierten Moral erscheint die Organspende als unannehmbar, wenn der Spender oder die für ihn Verantwortlichen nicht ihre ausdrückliche Zustimmung gegeben haben. Die Freiwilligkeit ist grundlegend für die Sittlichkeit einer Handlung und die informierte Zustimmung die Bedingung, damit die Transplantation das Wesensmerkmal einer Spende hat und nicht als eine erzwungene Handlung oder als ein Akt der Ausnutzung ausgelegt werden kann.[9]
Wie kann man sich schützen?
Unabhängig davon, ob die Initiative angenommen wird oder nicht, ist es ratsam, die Organspende für den Fall zu regeln, dass man nicht mehr willentlich entscheiden kann (z.B. beim Hirntod oder Herz-Kreislauf-Stillstand). Durch eine klare Regelung des Betroffenen werden auch die Angehörigen, die in einer solchen Ernstsituation zur Entscheidung herangezogen werden, entlastet und können sich auf den klar festgehaltenen Willen des Betroffenen abstützen. Dafür bieten sich in der Schweiz folgende Möglichkeiten an:
- Als wichtigste Möglichkeit ist hier das Erstellen einer Patientenverfügung[10] zu nennen. Diese sollte bei Bedarf gefunden werden können. Die Hinterlegung einer Kopie beim behandelnden Hausarzt ist ratsam. Entsprechende vorgefertigte Formulare von Patientenverfügungen findet man im Internet.
- Zusätzliche Sicherheit kann geschaffen werden, wenn man auf der vom Krankenversicherer ausgestellten Versichertenkarte den Hinweis anbringen lässt, dass eine Patientenverfügung besteht.
- Sollte man auf das Erstellen einer Patientenverfügung verzichten, kann man auch auf der genannten Versichertenkarte des Krankenversicherers direkt den Hinweis anbringen lassen, dass eine Organspende abgelehnt wird.
- Ebenfalls ratsam ist es, sich eine Organspendekarte zuzulegen und dort anzukreuzen, dass man Nein sagt zur Entnahme von Organen. Diese Karte sollte man im Original stets bei sich tragen (z.B. im Geldbeutel) und eine Kopie dieses Exemplars einem nahen Angehörigen übergeben. Kostenlos bestellbar ist diese Organspendekarte bei Swisstransplant.
- Schliesslich sollte man sicherheitshalber auch die eigenen Angehörigen über seinen Willen bezüglich Organentnahme im Todesfall informieren.
Es ist in jedem Fall empfehlenswert, die eigenen Angelegenheiten zu regeln und dadurch Klarheit und Sicherheit für sich selbst und auch die nahen Angehörigen zu schaffen, sei es im Bereich der Organspende oder ganz allgemein, was den eigenen Nachlass anbetrifft.
[4] Nachfolgend beleuchtet dieser Artikel nur die Situation, in welcher der mögliche Organspender für „Hirntod“ erklärt bzw. einen Herz-Kreislauf-Stillstand erlitten hat und nicht mehr willentlich über die Organentnahme entscheiden kann. Nicht Gegenstand dieses Artikels ist die „Lebendspende“, bei der der mögliche Organspender bei vollem Bewusstsein ist und mit freiem Willen über die Organspende entscheiden kann.
[5] Transplantationsgesetz; SR 810.21
[6] Rainer Beckmann, in: Die Tagespost, Doppelter Widerspruch, dreifacher Betrug, 13. Dezember 2018
[8] HLI-Report, Nr. 102, Ausgabe Dezember 2018, S. 11
[9] a.a.O.
[10] Für weitere Hinweise zur Patientenverfügung: www.bag.admin.ch/bag/de/home/medizin-und-forschung/patientenrechte/recht-patientinnenverfuegung.html