Bundesrat und Parlament versprechen sich von der Widerspruchsregelung mehr Spenderorgane. Diese Annahme ist weder durch Analysen noch Studien belegt.
Nach dem aktuellen Transplantationsgesetz ist eine Organentnahme nur dann zulässig, wenn eine ausdrückliche Einwilligung des Spenders vorliegt. Wenn diese nicht vorliegt, entscheiden subsidiär die Angehörigen. Im letzteren Fall ist es allerdings notwendig, dass der Organspender seine Absicht gegenüber den Angehörigen zu Lebzeiten kundgetan hat bzw. die Angehörigen davon ausgehen können, dass der Betroffene mit einer Organspende einverstanden wäre (s. Artikel: Und plötzlich ist jeder ein möglicher Organspender). Soweit die heutige Rechtslage.
Mit der nun beabsichtigten erweiterten Widerspruchsregelung würde diese Rechtslage auf den Kopf gestellt: Neu wäre jede Person, welche nicht ausdrücklich zu Lebzeiten einer Organspende widersprochen hat, ein potenzieller Organspender. Liegt kein ausdrücklicher Widerspruch vor, liegt der Entscheid bei den Angehörigen. Gegen diese Vorlage läuft aktuell das Referendum (s. Artikel Referendum Nein zur Organspende ohne explizite Zustimmung). Die Nationale Ethikkommission lehnt die Widerspruchslösung ab.
Studien belegen keine Erhöhung der Spenderorgane
Mit der erweiterten Widerspruchsregelung werde nach Ansicht von Bundesrat und Parlament die Zahl der Organspenden steigen. Diese Argumentation findet jedoch in den vorliegenden Studien, insbesondere auch in Ländervergleichen, keine Bestätigung. Im Gegenteil. Ländervergleiche zeigen vielmehr, dass nicht das Modell (Zustimmungs- oder Widerspruchslösung) die Zahl der Organspender beeinflusst, sondern die Spenderzahl auf andere starke Einflüsse zurückzuführen ist. Einen sehr lesenswerten Artikel zum fehlenden Nutzen der Widerspruchslösung und zu Studienanalysen hat kürzlich der Nebelspalter publiziert (s. Artikel Nutzen der Widerspruchslösung nicht belegt).
Eine Scheinlösung mit Folgen
Die Widerspruchsregelung stellt somit eine Scheinlösung dar, die aber dazu führt, dass Personen ohne ausdrücklichen Widerspruch plötzlich zum Organspender wider Willen werden. Dies ist mit der schweizerischen Rechtsordnung unvereinbar und stellt einen gravierenden Verstoss gegen die Persönlichkeitsrechte und die Würde jedes Menschen dar.
Zum Unterschriftenbogen für das Referendum: www.organspende-nur-mit-zustimmung.ch